Art. 30 Artikel 30 — Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)
(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingehalten wurden.
(2) Das vorliegende Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der Mitteilungen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt und findet daraufhin in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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