Art. 18 Artikel 18 — Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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