Art. 7 — Luftverkehrsabkommen (Laos)
Gliederung
Rückverweise
1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Benutzungsgebühren, die ihre für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen von den Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei für die Nutzung von Flugnavigationsdiensten und Flugverkehrskontrolldiensten, Flughafen- und Luftsicherungseinrichtungen und damit zusammenhängenden Einrichtungen und Diensten erheben können, gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und gleichmäßig auf die Benutzerkategorien verteilt sind. Diese Gebühren können sich nach den Vollkosten der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen für die Bereitstellung angemessener Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems richten, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese Gebühren können eine angemessene Kapitalrendite nach Abschreibung enthalten. Einrichtungen und Dienste, für die diese Benutzungsgebühren erhoben werden, werden effizient und wirtschaftlich bereitgestellt. Die Bedingungen für diese Gebühren für die Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei dürfen jedenfalls nicht ungünstiger sein als die günstigsten Bedingungen, die einem anderen Luftverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren gewährt werden.
2. Jede Vertragspartei fördert Konsultationen zwischen den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Gebiet und den Luftverkehrsunternehmen und/oder deren Vertretungsorganen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen; sie ruft die für die Gebührenerhebung zuständige Behörden oder Stellen und die Luftverkehrsunternehmen oder deren Vertretungsorgane auf, die Informationen auszutauschen, die zu einer genauen Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren im Einklang mit den Grundsätzen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erforderlich sind. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden oder Stellen die Benutzer innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Benutzungsgebühren unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, den von den Benutzern geäußerten Ansichten Rechnung zu tragen, bevor Änderungen vorgenommen werden.
3. In Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 18 (Streitbeilegung) dieses Abkommens wird von keiner Vertragspartei angenommen, dass sie gegen eine Bestimmung dieses Artikels verstoßen hat, es sei denn:
(a) sie unterlässt es, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Überprüfung der Gebühr oder Praktik vorzunehmen, auf die sich die Beschwerde der anderen Vertragspartei bezieht, oder
(b) sie unterlässt es nach einer solchen Überprüfung, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gebühr oder Praktik zu ändern, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.
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