Art. 3 — Luftverkehrsabkommen (Laos)
Gliederung
Rückverweise
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angeführten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
2. Diese Namhaftmachung erfolgt schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben werden, zu erfüllen.
4. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(iii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(ii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es im Hoheitsgebiet der VR Laos niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht der Volksrepublik Laos verfügt;
(ii) dass die VR Laos eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt. Österreich kann im Einzelfall wohlwollend den Verzicht auf diesen Absatz bei von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen prüfen, wenn diese Luftverkehrsunternehmen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats stehen und die tatsächliche Kontrolle der Luftverkehrsunternehmen nicht bei diesen liegt, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtbehörden der VR Laos die nötige Aufsicht ausüben, um zu gewährleisten, dass ihre namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen die Bedingungen dieses Abkommens einhalten, und dass die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen in der VR Laos niedergelassen sind und ihren Hauptgeschäftssitz dort behalten.
5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der VR Laos niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen Recht der VR Laos verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von der VR Laos ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die VR Laos nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt, oder falls Österreich auf Absatz 3 b (iii) dieses Artikels verzichtet hat, die Voraussetzungen für die Verzichtserklärung nicht erfüllt wurden.
6. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
7. Sofern keine sofortigen Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen die vorgenannten Gesetze und Rechtsvorschriften zu verhindern, und sofern fairer Wettbewerb und Sicherheit keine Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Luftsicherheit) erforderlich machen, dürfen die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte erst nach Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 16 (Konsultationen) dieses Abkommens ausgeübt werden.
Keine Ergebnisse gefunden