Art. 12 — Luftverkehrsabkommen (Laos)
Gliederung
Rückverweise
1. Jede Vertragspartei räumt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien faire und gleiche Möglichkeiten zum Wettbewerb bei der Erbringung von internationalen Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens ein.
2. Jede Vertragspartei erlaubt, dass jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste auf Grund marktbezogener gewerblicher Überlegungen festlegt. Entsprechend diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder den oder die von namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei eingesetzten Typ oder Typen von Luftfahrzeugen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder ökologischen Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens anzuwenden sind.
3. Von einer Vertragspartei namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen können aufgefordert werden, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Dasselbe Verfahren gilt für jegliche Änderung daran. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Keine der Vertragsparteien erlaubt es ihrem oder ihren namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, ob in Abstimmung mit einem oder mehreren anderen Luftverkehrsunternehmen oder getrennt, die Marktmacht auf eine Weise zu missbrauchen, die dazu führt oder führen soll, einen Mitbewerber stark zu schwächen oder einen Mitbewerber von einer Strecke auszuschließen.
5. Keine der Vertragsparteien gewährt oder erlaubt staatliche Beihilfe oder Unterstützung für oder an eines oder mehrere ihrer namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen auf eine Weise, die zu einer nachteiligen Wirkung auf die billigen und gleichen Wettbewerbschancen der Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei beim Wettbewerb um die Erbringung des internationalen Luftverkehrs führen würde.
6. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe oder Unterstützung in Bezug auf Dienste gewährt, die unter dieses Abkommen fallen, muss sie dieses Luftverkehrsunternehmen dazu verpflichten, die Beihilfe oder Unterstützung klar und getrennt in ihren Büchern kenntlich zu machen.
7. Wenn eine Vertragspartei begründete Bedenken hat, dass ihre namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen Diskriminierung oder unfairen Praktiken ausgesetzt sind, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, welche die andere Vertragspartei beabsichtigt oder gewährt, sich nachteilig auf die billigen und gleichen Wettbewerbschancen der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei beim Wettbewerb um die Erbringung des internationalen Luftverkehrs auswirkt oder auswirken würde, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei fordern. Diese Konsultationen müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung durch eine der Vertragsparteien beginnen. Wenn innerhalb von dreißig (30) Tagen mach Beginn dieser Konsultationen keine zufriedenstellende Übereinkunft erzielt wird, so gibt dies Anlass zur Aussetzung der Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte (Gewährung von Rechten) durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen, oder zum Entzug der Betriebserlaubnis, oder zur Auferlegung für erforderlich gehaltener Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
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