Art. 11 — Luftverkehrsabkommen (Laos)
Gliederung
Rückverweise
Den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ist es gestattet:
a) im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Niederlassungen zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie im Einklang mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen einzurichten;
b) im Einklang mit den Gesetzen der jeweils anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, das für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderliche Personal für die Bereiche Management, Verkauf, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu holen und dort auf Dauer einzusetzen;
c) die Deckung dieses Personalbedarfs nach Wahl der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation oder Gesellschaft oder eines auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Luftverkehrsunternehmens zu decken, das ermächtigt ist, diese Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu erbringen.
d) Die Vertreter und Mitarbeiter unterstehen den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei. Entsprechend diesen Gesetzen und Rechtsvorschriften gewährt jede Vertragspartei möglichst unverzüglich die nötigen Arbeitserlaubnisse, Arbeitsvisa, Aufenthaltserlaubnisse oder ähnliche Dokumente für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertreter und Mitarbeiter, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.
b) Jedes Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen in frei konvertierbare Währungen zu konvertieren und vom Gebiet der anderen Vertragspartei in sein Land, oder gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in das Land oder die Ländern seiner Wahl zu überweisen. Die Konvertierung und Überweisung sind ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung unverzüglich zu gestatten zu dem an dem Tag, an dem das Luftverkehrsunternehmen den Erstantrag auf Überweisung stellt, für aktuelle Transaktionen und Überweisung geltenden Wechselkurs.
c) Den Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei wird gestattet, örtliche Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Treibstoff und Flughafengebühren, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu zahlen. Die Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei können nach eigenem Ermessen derartige Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei entsprechend den dort geltenden Währungsvorschriften in frei konvertierbaren Währungen zahlen.
Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei dürfen die vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken unter Verwendung von Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) erbringen, die von einem Unternehmen, einschließlich anderen Luftverkehrsunternehmen, geleast wurden, vorausgesetzt, dass sie von den Luftfahrunternehmen beider Vertragsparteien die Erlaubnis zur Nutzung des Luftfahrzeugs (oder Luftfahrzeug und Besatzung) auf dieser Grundlage erhalten haben. Im Falle der Republik Österreich gibt es keine Einschränkung für Leasing mit Besatzung (Wet Lease), vorausgesetzt, dass Leasinggeber und Leasingnehmer des Wet-Lease-Vertrags in der EU ansässige Luftverkehrsunternehmen sind, von denen a) eines die Mehrheit am anderen besitzt, oder b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien; und
(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes; und
(c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen
abschließen, wobei gilt, dass (i) alle beteiligten Luftverkehrsunternehmen im Besitz entsprechender Verkehrsrechte sind, und (ii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
Vorbehaltlich der Gesetze und Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei ist es den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens jeder Vertragspartei erlaubt, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden Intermodalverkehr an oder von beliebige(n) Punkte(n) in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder Drittländern zu nutzen. Den Luftverkehrsunternehmen steht es frei, ihren eigenen Intermodalverkehr vorzunehmen oder diesen durch Vereinbarung, einschließlich Code-Sharing, mit anderen Verkehrsmitteln zu erbringen. Diese intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem Einheitspreis, der für die Beförderung in der Luft und für den Intermodalverkehr gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Fluggäste und Spediteure über die Anbieter dieser Beförderung informiert werden.
7. Instandhaltung, Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
Jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, für seine eigene Instandhaltung, Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu sorgen oder diese Dienstleistungen auf sonstige Weise vollständig oder teilweise nach Belieben an Anbieter zu vergeben, die zur Erbringung solcher Leistungen befugt sind und an den jeweiligen Flughäfen amtlich zugelassen sind. Instandhaltung und Mängelbehebung kann auch für Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, bei denen a) eines die Mehrheit am anderen besitzt, oder b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
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