Art. 17 — Luftverkehrsabkommen (Bahamas)
Gliederung
Rückverweise
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken, die zu Informationszwecken nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei angemessener Weise erforderlich sind.
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