Art. 5 Verfahren zur Wiedereinreise — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Rückverweise
1. Die Wiedereinreise gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens erfolgt, wenn die Staatsangehörigkeit der Person, die rückübernommen werden soll, eindeutig festgestellt wurde.
2. Die Staatsangehörigkeit gilt als festgestellt, ohne dass eine weitergehende Untersuchung erforderlich ist, wenn eines der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt wird. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht durch falsche Dokumente erbracht werden.
3. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere durch die in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente erbracht werden. Wenn solche Dokumente vorgelegt werden, gilt die Staatsangehörigkeit als festgestellt, es sei denn, die Parteien können das Gegenteil beweisen.
4. Wenn keines der in den Anhängen 3 oder 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, muss der Rückübernahmeantrag eine Anfrage enthalten, die betroffene Person von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates befragen zu lassen, um ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.
− Ein solches Gespräch muss so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Eingang des Rückübernahmeantrag, in den Räumen der diplomatischen Vertretung oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates stattfinden.
− Mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Parteien auch an einem anderen geeigneten Ort oder unter Verwendung von Video- und Audiotechnik.
− Im Falle einer drohenden oder tatsächlichen Ablehnung des Rückübernahmeantrags aufgrund unzureichender Beweise zur Identifizierung der betroffenen Person muss auf Anfrage einer der Parteien ein zusätzliches Gespräch zur Erleichterung der Identifizierung vereinbart werden.
5. Die ersuchte Partei muss die ersuchende Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach dem Gespräch, schriftlich über das Ergebnis des Gesprächs informieren.
6. Der Rückübernahmeantrag muss schriftlich so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags bei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei beantwortet werden. Antworten auf Rückübernahmeanträge müssen mit sicheren elektronischen Kommunikationsmitteln übermittelt werden.
− Wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für eine fristgerechte Antwort auf den Rückübernahmeantrag bestehen, kann die Frist auf Antrag der ersuchten Partei um höchstens einen (1) Monat verlängert werden.
− Wenn die ersuchte Partei innerhalb dieser Fristen nicht antwortet, gilt der Rückübernahmeantrag als angenommen.
− Wenn der Rückübernahmeantrag abgelehnt wird, muss dies schriftlich begründet werden.
7. Nachdem die ersuchte Partei positiv auf den Rückübernahmeantrag geantwortet hat, muss sie – unabhängig vom Willen der betroffenen Person – sofort und kostenlos, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Kalendertagen, das für die Rückkehr der betroffenen Person erforderliche Reisedokument ausstellen, das eine Gültigkeitsdauer von mindestens sechs (6) Monaten hat.
− Wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die betreffende Person innerhalb der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Reisedokuments zu überführen, muss die ersuchte Partei ein neues Reisedokument nach dem Verfahren in diesem Absatz mit derselben Gültigkeitsdauer wie das zuvor ausgestellte Reisedokument ausstellen.
− Wenn die ersuchte Partei das Original- oder ein neues Reisedokument innerhalb von drei (3) Kalendertagen nicht ausstellt, gilt die ersuchte Partei als mit einem vom ersuchenden Staat ausgestellten Reisedokument zur Wiedereinreise einverstanden. Wenn der ersuchende Staat die Republik Österreich ist, gilt als Reisedokument das standardisierte Europäische Reisedokument für Rückführungen
8. Vor der Wiedereinreise einer Person muss die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates schriftlich (Anhang 2 dieses Abkommens) das Datum der Rückführung, den Grenzkontrollpunkt, mögliche Begleitpersonen und die Transportmittel (gemäß Artikel 3 Anhang 1 dieses Abkommens) mindestens zwei (2) Kalendertage im Voraus mitteilen. Änderungen dieser Angaben müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
9. Ungeachtet von Absatz 1 dieses Artikels kann der ersuchende Staat einen Rückübernahmeantrag innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nach der Festnahme einer Person stellen, die nach illegalem Grenzübertritt direkt aus dem Gebiet des Staates der ersuchten Partei stammt.
Keine Ergebnisse gefunden