Art. 4 Rückübernahmeantrag — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 2 oder 3 dieses Abkommens ist schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchten Partei zu richten. Ein Rückübernahmeantrag ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person ein gültiges Reisedokument und im Falle eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein gültiges Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzt.
1. Jeder Rückübernahmeantrag muss, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zur betroffenen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und, wenn möglich, Geburtsort und letzter Wohnort) und gegebenenfalls detaillierte Angaben zu minderjährigen, unverheirateten Kindern und/oder Ehegatten;
b) Biometrische Daten, wie ein Foto und Fingerabdrücke der betroffenen Person;
c) Bei vermuteten Staatsangehörigen der ersuchten Partei Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Staatsangehörigkeit gemäß Anhang 3 und 4 dieses Abkommens erbracht werden;
d) Bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angaben zu den Mitteln, mit denen der Nachweis oder prima facie Beweise für die Rückübernahmebedingungen gemäß Anhang 5 und 6 dieses Abkommens erbracht werden;
e) Gegebenenfalls Angaben zu besonderen Bedürfnissen der betroffenen Person, die bei der Ankunft von der ersuchten Partei erfüllt werden müssen;
f) Gegebenenfalls Hinweise zu Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen zur Gesundheit der betroffenen Person, die in Einzelfällen während der Rückübernahme notwendig sein könnten.
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