Art. 16 Beziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Rückverweise
Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.
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