Art. 15 Streitbeilegung — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.
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