Art. 12 Schutz personenbezogener Daten — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Rückverweise
1. Soweit erforderlich, um die Rückübernahme der betreffenden Person auf das Staatsgebiet eines der Parteien durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und auf Fallbasis, können die Parteien personenbezogene Daten gegenseitig austauschen. Der gegenseitige Austausch personenbezogener Daten sowie deren weitere Verarbeitung erfolgen gemäß der jeweiligen nationalen Gesetzgebung sowie den Bedingungen der übermittelnden Partei und unterliegen den folgenden Grundsätzen, die sowohl für automatisierte als auch nicht automatisierte Datenverarbeitung gelten:
a) Personenbezogene Daten werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person transparenten Weise verarbeitet. Sie werden nur für die in diesem Abkommen festgelegten, bestimmten und legitimen Zwecke verarbeitet. Es muss ein vernünftiger Zusammenhang zwischen der Art der angeforderten Daten und dem Zweck, für den sie angefordert werden, bestehen, und die Daten müssen auf das notwendige Maß für die Erreichung des Zwecks der Verarbeitung beschränkt werden. In jedem Fall dürfen nur folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:
− die Angaben zur betroffenen Person (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Spitzname oder Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten);
− Informationen zu Personalausweis, Reisepass, Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) oder anderen Dokumenten, die in den Anhängen 3-6 dieses Abkommens aufgeführt sind;
− Wohnorte und Reiserouten, soweit diese zur Feststellung der Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß diesem Abkommen erforderlich sind;
− in Fällen, in denen die betroffene Person mit den oben genannten Mitteln nicht identifiziert werden kann, andere Informationen, die zur Identifizierung der betreffenden Person oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen erforderlich sind.
b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, die übermittelnde Partei hat ausdrücklich die Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck autorisiert.
c) Personenbezogene Daten müssen korrekt und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten zu ändern, zu löschen oder zu blockieren. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert.
2. Personenbezogene Daten müssen so verarbeitet und gespeichert werden, dass eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet ist, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung sowie vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder zufälliger Beschädigung, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
3. Die Parteien sind verpflichtet, jede Übertragung oder den Empfang personenbezogener Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation umfasst den Zweck, den Inhalt und den Zeitpunkt der Übertragung oder des Empfangs sowie die übermittelnde und empfangende Behörde. Dasselbe gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation muss durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen vor unrechtmäßiger Nutzung und anderem Missbrauch geschützt und für drei (3) Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist sie sofort zu vernichten. Die Dokumentation darf nur verwendet werden, um die Einhaltung der relevanten Datenschutzgesetze zu überprüfen.
4. Jede betroffene Person hat das Recht, nach Vorlage eines Ausweisdokuments und auf Anfrage unverzüglich und kostenlos von der zuständigen Behörde, die für die Verarbeitung zuständig ist, über die personenbezogenen Daten informiert zu werden, die unter diesem Abkommen übermittelt oder verarbeitet wurden, über deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den beabsichtigten Zweck und die Rechtsgrundlage. Weiterhin hat jede betroffene Person das Recht, unrichtige Daten zu berichtigen und unrechtmäßig verarbeitete Daten löschen zu lassen. Jede Person hat das Recht, vor Gericht zu gehen, wenn ihre Rechte gemäß der nationalen Gesetzgebung ihrer Partei verletzt wurden.
5. Eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurden, an andere Stellen darf nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Partei erfolgen. Zustimmung wird nur erteilt, wenn dies nach dem nationalen Recht der übermittelnden Partei zulässig ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind vertraulich.
6. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr dem Zweck der Übermittlung dienen oder der Grund für die Übermittlung entfallen ist. Die übermittelnde Partei muss über die Löschung der personenbezogenen Daten benachrichtigt werden.
7. Auf Anfrage informiert die empfangende Partei die übermittelnde Partei über die Verarbeitung der übermittelten Daten und die erzielten Ergebnisse.
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