Art. 11 Kosten — Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
1. Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen bis zur Staatsgrenze des Gebiets des Staates der ersuchten Partei entstehen, werden von der ersuchenden Partei getragen. Auch die Kosten für die Rückführung von Personen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens trägt die ersuchende Partei.
2. Alle Kosten der Durchbeförderung werden von der ersuchenden Partei getragen.
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