Art. 75 Verwahrer — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen oder Revisionen.
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