Art. 74 Anlagen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
(2) Artikel 72 über die Änderung dieses Übereinkommens gilt auch für den Vorschlag einer neuen Anlage dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(3) Jede Vertragspartei kann eine Änderung jeder der Anlagen dieses Übereinkommens zur Prüfung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen. Die Anlagen können von der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. Ungeachtet des Artikels 72 gelten für Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens folgende Bestimmungen:
a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut des Änderungsvorschlags nach Erhalt den Vertragsparteien. Das Sekretariat konsultiert erforderlichenfalls zuständige Nebenorgane und übermittelt allen Vertragsparteien die Antworten spätestens 30 Tage vor der Tagung;
b) die auf einer Tagung beschlossenen Änderungen treten 180 Tage nach dem Abschluss dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die einen Einspruch nach Absatz 4 erheben.
(4) Während der in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 180 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer Einspruch gegen die Änderung erheben. Ein solcher Einspruch kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden, und die Änderung der Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei am dreißigsten Tag nach der Rücknahme des Einspruchs in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden