Art. 72 Änderung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Eine Vertragspartei kann durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet diese Mitteilung an alle Vertragsparteien weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien das Ersuchen, so wird die vorgeschlagene Änderung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Eine nach Artikel 47 beschlossene Änderung dieses Übereinkommens wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme weitergeleitet.
(3) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren, genehmigen oder annehmen, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden durch zwei Drittel der Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung beschlossen wurde, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl solcher Urkunden hinterlegt, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(4) Eine Änderung kann zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorsehen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
(6) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er beziehungsweise sie keine abweichende Absicht äußert,
a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens;
b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.
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