Art. 69 Vorläufige Anwendung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Dieses Übereinkommen kann von einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration vorläufig angewendet werden, der beziehungsweise die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zustimmt. Die vorläufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(2) Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder sobald dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer seine beziehungsweise ihre Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.
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