Art. 67 Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(2) In ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
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