Art. 60 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden in Übereinstimmung mit den in Teil XV des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten beigelegt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles XV und der Anlagen V, VI, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens gelten für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten mit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, als übernommen.
(3) Jedes Verfahren, das von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens angenommen wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil angenommen hat.
(4) Jede Erklärung, die von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens abgegeben wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach eine andere Erklärung gemäß Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil abgegeben hat.
(5) Nach Absatz 2 steht es einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, frei, bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine dem Verwahrer vorgelegte schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen:
a) den Internationalen Seegerichtshof;
b) den Internationalen Gerichtshof;
c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildetes Schiedsgericht;
d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens für eine oder mehrere der in der betreffenden Anlage aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.
(6) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, dass sie der Option in Absatz 5 Buchstabe c zugestimmt hat. Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Für nach Absatz 5 abgegebene Erklärungen gilt Artikel 287 Absätze 6 bis 8 des Seerechtsübereinkommens.
(7) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, kann unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach schriftlich erklären, dass sie einem oder mehreren der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens genannten Arten von Streitigkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil nicht zustimmt. Für eine solche Erklärung gilt Artikel 298 des Seerechtsübereinkommens.
(8) Dieser Artikel berührt nicht die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Vertragsparteien als Teilnehmer an einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder als Mitglied in einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Instrumente und Rahmen vereinbart haben.
(9) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einem Gerichtshof oder Gericht die Zuständigkeit für eine Streitigkeit, die die gleichzeitige Prüfung des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiet innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betrifft oder notwendigerweise umfasst, oder für eine Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte einer Vertragspartei dieses Übereinkommens über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch dieser darauf überträgt, wobei dieser Absatz nicht so auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens beschränkt.
(10) Hiermit wird zweifelsfrei festgehalten, dass dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden darf.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden