Art. 59 Streitigkeiten technischer Art — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Vertragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.
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