BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 58

Art. 58Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel

In Kraft seit 29. April 2026
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