Art. 57 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
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