BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 57

Art. 57Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

In Kraft seit 29. April 2026
Up-to-date