Art. 54 Überwachung der Durchführung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.
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