Art. 53 Durchführung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
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