Art. 52 Finanzmittel — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens bestimmt sind.
(2) Die nach diesem Übereinkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert.
(3) Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, zugänglicher, neuer und zusätzlicher sowie berechenbarer finanzieller Mittel nach diesem Übereinkommen eingerichtet. Der Mechanismus unterstützt Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch Finanzmittel für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, und nimmt andere Aufgaben nach diesem Artikel zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere wahr.
(4) Der Mechanismus umfasst
a) einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet wird, um die Teilnahme von Vertretern der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, an den Tagungen der nach diesem Übereinkommen eingesetzten Organe zu erleichtern;
b) einen Sonderfonds, der aus folgenden Quellen finanziert wird:
i) jährlichen Beiträgen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6;
ii) Zahlungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7;
iii) zusätzlichen Beiträgen von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern, die finanzielle Mittel zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bereitstellen wollen;
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien kann die Möglichkeit prüfen, zusätzliche Fonds zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse als Teil des Finanzierungsmechanismus einzurichten, um die Sanierung und ökologische Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu finanzieren.
(6) Der Sonderfonds und der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität werden dafür verwendet,
a) Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Übereinkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einschließlich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren;
b) die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen;
c) von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen;
d) öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu unterstützen;
e) die Durchführung sonstiger von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener Tätigkeiten zu finanzieren.
(7) Der Finanzierungsmechanismus soll darauf hinwirken, dass bei der Verwendung der Mittel Dopplungen vermieden sowie Komplementarität und Kohärenz gefördert werden.
(8) Die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens aufgebrachten finanziellen Mittel können Finanzmittel umfassen, die über öffentliche und private Quellen auf nationaler wie internationaler Ebene, darunter Beiträge von Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, Finanzierungsmechanismen, die im Rahmen weltweiter und regionaler Instrumente bestehen, Geberorganisationen, zwischenstaatlichen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen und juristischen Personen, sowie über öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden.
(9) Für die Zwecke des Übereinkommens arbeitet der Mechanismus unter Aufsicht, sofern angezeigt, und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Leitlinien für allgemeine Strategien, Politiken, Programmprioritäten und die Voraussetzungen für den Zugang zu finanziellen Mitteln und deren Verwendung vor.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien und die Globale Umweltfazilität vereinbaren auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen zur Durchführung der vorstehenden Absätze.
(11) In Anerkennung dessen, wie dringlich es ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse anzugehen, legt die Konferenz der Vertragsparteien ein erstes Ziel für die Aufbringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest, wobei sie unter anderem die institutionellen Modalitäten des Sonderfonds und die über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie bereitgestellten Informationen berücksichtigt.
(12) Der Zugang zu Finanzmitteln nach diesem Übereinkommen steht Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, nach Maßgabe ihres Bedarfs offen. Die Finanzmittel im Rahmen des Sonderfonds werden nach gerechten Verteilungsmaßstäben verteilt, wobei der Unterstützungsbedarf der Vertragsparteien mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt werden. Ziel des Sonderfonds ist es, durch vereinfachte Antrags- und Genehmigungsverfahren und eine verstärkte Bereitschaft zur Unterstützung solcher Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, einen effizienten Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten.
(13) In Anbetracht begrenzter Kapazitäten legen die Vertragsparteien den internationalen Organisationen nahe, den Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, den Binnenentwicklungsländern und den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, bei der Zuweisung entsprechender Mittel und technischer Hilfe und bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste für die Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eine Vorzugsbehandlung zu gewähren und den spezifischen Bedarf und die besonderen Bedürfnisse dieser Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu berücksichtigen.
(14) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Ausschuss erstattet regelmäßig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab. Außerdem sammelt er Informationen und erstattet Bericht über Finanzmittel im Rahmen anderer Mechanismen und Instrumente, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen. Zusätzlich zu den in diesem Artikel dargelegten Punkten befasst sich der Ausschuss unter anderem mit
a) der Beurteilung der Bedürfnisse der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind;
b) der Verfügbarkeit und rechtzeitigen Auszahlung der Mittel;
c) der Transparenz der die Mittelbeschaffung und -zuweisung betreffenden Beschlussfassungs- und Verwaltungsprozesse;
d) der Rechenschaftspflicht der die Mittel empfangenden Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf die vereinbarte Verwendung der Mittel.
(15) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft die Berichte und Empfehlungen des Finanzausschusses und ergreift geeignete Maßnahmen.
(16) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vor, um die Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit der finanziellen Mittel zu beurteilen, auch für die Bereitstellung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind.
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