Art. 51 Vermittlungsmechanismus — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Hiermit wird ein Vermittlungsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Vermittlungsmechanismus besteht hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform. Die konkreten Arbeitsmodalitäten des Vermittlungsmechanismus werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.
(3) Der Vermittlungsmechanismus
a) dient als zentrale Plattform, über die die Vertragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Übereinkommen stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können, darunter Informationen in Bezug auf
i) maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Teil II dieses Übereinkommens;
ii) die Einrichtung und Durchführung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete;
iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen;
iv) Ersuchen um Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie diesbezügliche Möglichkeiten, darunter Möglichkeiten für Forschungszusammenarbeit und Schulungen, Informationen über Quellen und Verfügbarkeit technologischer Informationen und Daten für die Weitergabe von Meerestechnologie, Möglichkeiten für einen erleichterten Zugang zu Meerestechnologie und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln;
b) erleichtert die Abstimmung zwischen dem Bedarf an Kapazitätsaufbau und der verfügbaren Unterstützung sowie den Anbietern für die Weitergabe von Meerestechnologie, einschließlich staatlicher, nichtstaatlicher oder privater Rechtsträger, die daran interessiert sind, sich an der Weitergabe von Meerestechnologie als Geber zu beteiligen, und erleichtert den Zugang zu entsprechenden Fachkenntnissen und Sachverstand;
d) stützt sich bei der Einrichtung regionaler und subregionaler Mechanismen im Rahmen des weltweiten Mechanismus gegebenenfalls auf weltweite, regionale und subregionale Vermittlungseinrichtungen;
e) fördert verstärkte Transparenz, unter anderem indem er den Austausch von umweltbezogenen Ausgangsdaten und -informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zwischen den Vertragsparteien und anderen maßgeblichen Interessenträgern erleichtert;
f) erleichtert die internationale Zusammenarbeit und Kooperation einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kooperation;
g) nimmt andere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte oder ihm nach diesem Übereinkommen übertragene Aufgaben wahr.
(4) Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet, unbeschadet einer möglichen, von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmten Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, einschließlich der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Internationalen Meeresbodenbehörde, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
(5) Bei der Verwaltung des Vermittlungsmechanismus werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie die besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, in vollem Umfang anerkannt und ihr Zugang zum Mechanismus erleichtert, damit sie ihn ohne ungebührliche Hindernisse oder Verwaltungslasten nutzen können. Dabei werden auch Informationen über Tätigkeiten zur Förderung des Informationsaustauschs, der Bewusstseinsschärfung und der Informationsverbreitung in und mit diesen Staaten sowie zur Auflegung spezifischer Programme für diese Staaten bereitgestellt.
(6) Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellten Informationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbarem Recht vor Offenlegung geschützt sind.
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