Art. 49 Wissenschaftlich-technisches Organ — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Hiermit wird ein wissenschaftlich-technisches Organ eingesetzt.
(2) Das wissenschaftlich-technische Organ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Interesse des Übereinkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden und geeignete Fähigkeiten besitzen, wobei dem Bedarf an fachübergreifendem Sachverstand, so auch an einschlägigem wissenschaftlichen und technischen Sachverstand und Sachverstand in Bezug auf einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer gerechten geographischen Vertretung Rechnung getragen wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des wissenschaftlich-technischen Organs, einschließlich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung festgelegt.
(3) Das wissenschaftlich-technische Organ kann nach Bedarf geeigneten Rat bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen sowie bei anderen Wissenschaftlern und Sachverständigen einholen.
(4) Unter der Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten fachübergreifenden Sachverstands berät das wissenschaftlich-technische Organ die Konferenz der Vertragsparteien in wissenschaftlich-technischen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben sowie weitere von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegte Aufgaben wahr und legt der Konferenz der Vertragsparteien Berichte über seine Arbeit vor.
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