Art. 47 Konferenz der Vertragsparteien — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden. Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch zu anderen Zeitpunkten stattfinden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Nebenorgane, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekretariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für jedes weitere gegebenenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung findet die Geschäftsordnung der zwischenstaatlichen Konferenz über eine völkerrechtlich verbindliche Übereinkunft im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Anwendung.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften, Beschlüsse und Empfehlungen durch Konsens anzunehmen. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so werden Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck
a) nimmt sie Beschlüsse und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens an;
b) überprüft und erleichtert sie den Austausch von für die Durchführung dieses Übereinkommens relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien;
d) setzt sie die zur Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
e) nimmt sie, sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die Finanzperiode an, die sie festlegt;
f) nimmt sie sonstige in diesem Übereinkommen genannte oder für seine Durchführung erforderliche Aufgaben wahr.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber zu ersuchen, ob ein ihr vorliegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheit mit diesem Übereinkommen vereinbar ist. Es darf nicht um ein Gutachten ersucht werden zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fällt, oder zu einer Angelegenheit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland-oder Inselgebiet oder einen Anspruch darauf oder des rechtlichen Status eines Gebiets als Gebiets innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse umfasst. In dem Ersuchen ist der Gegenstand der Rechtsfrage anzugeben, zu der das Gutachten eingeholt wird. Die Konferenz der Vertragsparteien kann darum ersuchen, dass dieses Gutachten so schnell wie möglich abgegeben wird.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien beurteilt und überprüft innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in von ihr festzulegenden Zeitabständen die Angemessenheit und Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und schlägt erforderlichenfalls Mittel zur Stärkung der Durchführung dieser Bestimmungen vor, um der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse besser Rechnung zu tragen.
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