Art. 45 Überwachung und Überprüfung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, die im Einklang mit diesem Teil stattfinden, werden regelmäßig überwacht und überprüft.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überwachung und Überprüfung wird vom Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie unter der Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien mit folgenden Zielen durchgeführt:
a) Prüfung und Überprüfung des Bedarfs und der Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, unter besonderer Beachtung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 4;
b) Überprüfung der benötigten, geleisteten und zugesagten Unterstützung sowie der Lücken bei der Erfüllung des ermittelten Bedarfs der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen;
c) Erschließung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Planung und Durchführung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie, auch für die Durchführung von Bedarfsprüfungen;
d) Leistungsmessung auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren und Überprüfung ergebnisorientierter Analysen, auch zu der Leistung, den Ergebnissen, den Fortschritten und der Wirksamkeit des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen sowie den diesbezüglichen Erfolgen und Herausforderungen;
e) Formulierung von Empfehlungen für Folgetätigkeiten, so auch zu der Frage, wie der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie weiter verbessert werden könnten, damit Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, das Übereinkommen verstärkt durchführen und so seine Ziele erreichen können.
(3) Zur Unterstützung der Überwachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Diese Berichte sind in einem Format und in Abständen zu erstellen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie festzulegen sind. Bei der Vorlage ihrer Berichte berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls die Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. Die von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte sowie alle Beiträge regionaler und subregionaler Organe für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass die Berichtspflichten gestrafft werden und nicht belastend sind, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand.
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