BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 42

Art. 42Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie

In Kraft seit 29. April 2026
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