Art. 42 Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährleisten die Vertragsparteien den Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, und arbeiten zusammen, um die Weitergabe von Meerestechnologie zu ermöglichen, insbesondere an Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind und sie benötigen und darum ersuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder.
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Mittel zur Unterstützung dieses Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie und zur Erleichterung des Zugangs zu anderen Quellen der Unterstützung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme bereit.
(3) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ein von den Ländern ausgehender, transparenter, wirksamer und schrittweiser Prozess sein, der partizipatorisch, bereichsübergreifend und geschlechtergerecht ist. Dieser Prozess baut gegebenenfalls auf bestehenden Programmen auf, ohne diese zu duplizieren, und stützt sich auf die Erkenntnisse, die unter anderem beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen gewonnen wurden. Soweit dies möglich ist, trägt er diesen Tätigkeiten im Hinblick auf optimale Effizienz und Ergebnisse Rechnung.
(4) Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie beruhen auf den im Rahmen von Bedarfsprüfungen auf Einzelfall-, subregionaler oder regionaler Basis ermittelten Bedürfnissen und Prioritäten der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder, und gehen auf diese Bedürfnisse und Prioritäten ein. Diese Bedürfnisse und Prioritäten können durch Selbstbeurteilungen oder über den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sowie über den Vermittlungsmechanismus ermittelt werden.
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