BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 41

Art. 41Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie

In Kraft seit 29. April 2026
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