Art. 40 Ziele — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,
a) die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit Blick auf die Erreichung seiner Ziele zu unterstützen;
b) eine inklusive, gerechte und wirksame Zusammenarbeit und Beteiligung an den nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten zu ermöglichen;
c) die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, auch im Bereich Forschung, im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu entwickeln, und zwar unter anderem durch den Zugang der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zu Meerestechnologie und die Weitergabe dieser Meerestechnologie an diese Entwicklungsstaaten;
d) das Wissen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu erweitern, zu verbreiten und auszutauschen;
e) konkret die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geographisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen bei der Erreichung der Ziele im Hinblick auf Folgendes zu unterstützen:
i) maringenetische Ressourcen einschließlich der Aufteilung der Vorteile nach Artikel 9;
iii) Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Artikel 27.
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