Art. 38 Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien, die Folgendes betreffen:
a) die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung (Screening) oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 für geplante Tätigkeiten erreicht oder überschritten wurden, und zwar auch auf der Grundlage der nicht erschöpfenden Liste von Faktoren in Absatz 2 des genannten Artikels;
b) die Beurteilung der kumulativen Auswirkungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
c) die Beurteilung der Auswirkungen geplanter Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und die Frage, wie diese Auswirkungen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen;
d) das Verfahren für die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation nach Artikel 32 einschließlich der Festlegung, welche Informationen als vertraulich oder rechtlich geschützt gelten;
e) den erforderlichen Inhalt der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) nach Artikel 33 verwendet werden, einschließlich bewährter Praktiken;
f) die Überwachung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung entsprechend den Artikeln 35 und 36, einschließlich der Ermittlung bewährter Praktiken;
g) die Durchführung strategischer Umweltprüfungen.
(2) Außerdem kann das wissenschaftlich-technische Organ von der Konferenz der Vertragsparteien zu prüfende und anzunehmende Normen und Richtlinien entwickeln, die unter anderem Folgendes betreffen:
a) eine als Anhalt dienende, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, die regelmäßig aktualisiert wird;
b) die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen durch die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Gebieten, die als schutzbedürftige oder besondere Aufmerksamkeit erfordernde Gebiete ausgewiesen sind.
(3) Alle Normen werden im Einklang mit Artikel 74 in einer Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt.
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