BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 38

Art. 38Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen

In Kraft seit 29. April 2026
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