Art. 37 Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen der nach Artikel 35 überwachten genehmigten Tätigkeit überprüft werden.
(2) Stellt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so überprüft die Vertragspartei ihren Beschluss zur Genehmigung der Tätigkeit, benachrichtigt die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit, auch über den Vermittlungsmechanismus, und
a) verlangt, dass Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung dieser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden, oder unternimmt andere notwendige Schritte beziehungsweise lässt die Tätigkeit gegebenenfalls einstellen;
b) bewertet rechtzeitig alle nach Buchstabe a durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte.
(3) Auf der Grundlage der nach Artikel 36 eingegangenen Berichte kann das wissenschaftlich-technische Organ die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass die Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten.
(4) a) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ ihre Bedenken dahingehend vorbringen, dass die genehmigte Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben.
b) Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft diese Bedenken.
c) Nach Prüfung der von einer Vertragspartei vorgebrachten Bedenken nimmt das wissenschaftlich-technische Organ eine Prüfung und möglicherweise eine Bewertung der Angelegenheit auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, soweit verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften vor und kann die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, benachrichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Tätigkeit möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen hat, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, und kann, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahmen berücksichtigt hat, gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Tätigkeit genehmigt hat.
d) Die vorgebrachten Bedenken, die ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebene Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.
e) Die Vertragspartei, die die Tätigkeit genehmigt hat, prüft alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen.
(5) Alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten und alle anderen an die Tätigkeit angrenzenden Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie die Interessenträger werden über den Vermittlungsmechanismus ständig unterrichtet und können in den Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen genehmigten Tätigkeit konsultiert werden.
(6) Die Vertragsparteien veröffentlichen, auch über den Vermittlungsmechanismus,
a) Berichte über die Überprüfung der Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit;
b) Entscheidungsunterlagen, einschließlich einer Aufstellung der Gründe für die Entscheidung der Vertragspartei, wenn eine Vertragspartei ihre Entscheidung zur Genehmigung der Tätigkeit geändert hat.
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