Art. 34 Entscheidung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.
(2) Bei der Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, wird einer nach diesem Teil durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung voll Rechnung getragen. Eine Entscheidung, die geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehende Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.
(3) Aus den Entscheidungsunterlagen müssen alle Bedingungen für die Genehmigung in Bezug auf Verringerungsmaßnahmen und erforderliche Folgemaßnahmen deutlich hervorgehen. Die Entscheidungsunterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Entscheidung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf deren Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.
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