Art. 33 Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechender Bericht erstellt wird.
(2) Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens folgende Angaben: eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes, eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping), eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, eine Beschreibung möglicher Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen, eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans, und eine nichttechnische Zusammenfassung.
(3) Die Vertragspartei macht den Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung während des Verfahrens der öffentlichen Konsultation über den Vermittlungsmechanismus zugänglich, um dem wissenschaftlich-technischen Organ Gelegenheit zu geben, den Bericht zu prüfen und zu bewerten.
(4) Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Vertragspartei gegebenenfalls und rechtzeitig Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung übermitteln. Die Vertragspartei prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs.
(5) Die Vertragsparteien veröffentlichen die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch über den Vermittlungsmechanismus. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle Vertragsparteien rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn Berichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.
(6) Die abschließenden Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
(7) Eine Auswahl der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Screening) verwendet werden, um Beschlüsse über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 30 und 31 zu fassen, werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft und bewertet, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
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