Art. 32 Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat, und dass alle Staaten, insbesondere angrenzende Küstenstaaten und andere an die Tätigkeit angrenzende Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie Interessenträger am Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit praktikabel, geplante und wirksame zeitlich befristete Möglichkeiten zur Beteiligung erhalten. Die Bekanntmachung und die Möglichkeiten zur Beteiligung, darunter auch die Abgabe von Stellungnahmen, erfolgen gegebenenfalls während des gesamten Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter anderem auch bei der Festlegung des Umfangs ihres Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, und im Anschluss an die Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 33, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit gefasst wird.
(2) Die möglicherweise am stärksten betroffenen Staaten werden unter Berücksichtigung der Art und der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt bestimmt und umfassen
a) Küstenstaaten, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen von der Tätigkeit betroffen ist;
b) Staaten, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschließlich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind.
(3) Die an diesem Verfahren beteiligten Interessenträger schließen indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation ist im Einklang mit Artikel 48 Absatz 3 inklusiv und transparent, erfolgt rechtzeitig und ist gezielt und proaktiv, wenn kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, einbezogen werden.
(5) Während des Konsultationsprozesses eingegangene sachbezogene Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen angrenzender Küstenstaaten und anderer an die geplante Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, werden von den Vertragsparteien geprüft und beantwortet oder berücksichtigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen insbesondere Stellungnahmen zu möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und geben gegebenenfalls schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Stellungnahmen eingehen, auch in Bezug auf etwaige zusätzliche Maßnahmen, um diese möglichen Auswirkungen anzugehen. Die Vertragsparteien veröffentlichen die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten oder die Beschreibungen der Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden.
(6) Betrifft eine geplante Tätigkeit Gebiete der Hohen See, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind, so
a) führen die Vertragsparteien gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen umgebenden Staaten durch;
b) prüfen die Vertragsparteien die Ansichten und Stellungnahmen dieser umgebenden Staaten zu der geplanten Tätigkeit, geben schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Ansichten und Stellungnahmen eingehen, und überarbeiten gegebenenfalls die geplante Tätigkeit entsprechend.
(7) Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen offenzulegen. Wurden vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen unkenntlich gemacht, ist dies in öffentlichen Dokumenten anzugeben.
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