Art. 31 Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Teil die folgenden Schritte umfasst:
a) Vorprüfung (Screening) . Die Vertragsparteien nehmen rechtzeitig eine Vorprüfung (Screening) vor, um festzustellen, ob für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 30 erforderlich ist, und machen ihre Feststellung öffentlich zugänglich:
i) Stellt eine Vertragspartei fest, dass für eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, so macht sie die einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, über den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Vermittlungsmechanismus öffentlich zugänglich.
ii) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei ihre Ansichten über die möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen eine Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen wurde, gegenüber der Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ innerhalb von 40 Tagen nach deren Veröffentlichung vorbringen.
iii) Äußert die Vertragspartei, die ihre Ansichten vorgebracht hat, Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen die Feststellung getroffen wurde, so prüft die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, diese Bedenken und kann ihre Feststellung überprüfen.
iv) Nach Prüfung der von einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer ii vorgebrachten Bedenken prüft das wissenschaftlich-technische Organ die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und kann sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Feststellung getroffen hat, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahme berücksichtigt hat.
v) Die Vertragspartei, die die Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen hat, prüft etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs.
vi) Die vorgebrachten Ansichten und die Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs werden öffentlich zugänglich gemacht, unter anderem über den Vermittlungsmechanismus.
b) Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping). Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die wichtigsten umweltbezogenen und damit verbundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie etwaige Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, die in die nach diesem Teil durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen einzubeziehen sind, ermittelt werden. Der Umfang des Untersuchungsrahmens wird unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften festgelegt.
c) Verträglichkeitsprüfung und Bewertung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften geprüft und bewertet werden.
d) Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
i) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten ermittelt und analysiert werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen kann die Prüfung von Alternativen zu der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit gehören;
ii) diese Maßnahmen gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen werden.
e) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine öffentliche Bekanntmachung und Konsultation im Einklang mit Artikel 32 stattfindet.
f) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit Artikel 33 erstellt und veröffentlicht wird.
(2) Die Vertragsparteien können gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, insbesondere für geplante Tätigkeiten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, unterstehen.
(3) Im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Organs wird eine Liste von Sachverständigen erstellt. Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten können diese Sachverständigen um Beratung und Unterstützung bei der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen einer geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit ersuchen. Die Sachverständigen können nicht für einen anderen Teil des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung derselben Tätigkeit benannt werden. Die Vertragspartei, die um Beratung und Unterstützung ersucht hat, stellt sicher, dass ihr diese Umweltverträglichkeitsprüfungen zur Überprüfung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
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