BundesrechtInternationale VerträgeSeerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler HoheitsbefugnisseArt. 30

Art. 30Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen

In Kraft seit 29. April 2026
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