Art. 30 Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) der Tätigkeit nach Artikel 31 mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:
a) Die Vorprüfung (Screening) ist detailliert genug, damit die Vertragspartei beurteilen kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:
i) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität und
ii) eine erste Analyse der möglichen Auswirkungen einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;
b) wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
(2) Bei der Feststellung, ob geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert erreichen, prüfen die Vertragsparteien die folgende nicht erschöpfende Liste von Faktoren:
a) die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll;
c) den Ort der Tätigkeit;
d) die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschließlich Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit);
e) die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
f) die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden;
g) andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
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