Art. 3 Geltungsbereich — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
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