Art. 26 Überwachung und Überprüfung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Vertragsparteien erstatten der Konferenz der Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam Bericht über die Durchführung der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und der damit verbundenen Maßnahmen. Diese Berichte sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden aufgefordert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie zur Erreichung der Ziele der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete angenommen haben.
(3) Die nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit verbundenen Maßnahmen werden vom wissenschaftlich-technischen Organ überwacht und regelmäßig überprüft, wobei es die jeweils in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Informationen berücksichtigt.
(4) Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung beurteilt das wissenschaftlich-technische Organ die Wirksamkeit der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen und die bei der Erreichung ihrer Ziele verzeichneten Fortschritte und erteilt der Konferenz der Vertragsparteien Rat und richtet Empfehlungen an sie.
(5) Im Anschluss an die Überprüfung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien bei Bedarf Beschlüsse an und gibt Empfehlungen ab zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängender Maßnahmen, die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, wobei sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stützt sowie den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz berücksichtigt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden