Art. 25 Durchführung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden, im Einklang mit den nach diesem Teil angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten zu anzunehmen.
(3) Die Durchführung der nach diesem Teil angenommenen Maßnahmen soll für Vertragsparteien, die zu den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, weder unmittelbar noch mittelbar eine unverhältnismäßige Last darstellen.
(4) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Annahme von Maßnahmen innerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind, zur Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.
(5) Die Vertragsparteien ermutigen die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, insbesondere diejenigen, deren Tätigkeiten, Schiffe oder Staatsangehörige in einem Gebiet erfolgen beziehungsweise aktiv sind, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets erfasst wird, Maßnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebiete anzunehmen.
(6) Eine Vertragspartei, die weder Vertragspartei eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens ist noch daran teilnimmt noch Mitglied eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs ist und sich nicht anderweitig bereit erklärt, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen festgelegten Maßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Verpflichtung entbunden, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammenzuarbeiten.
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