Art. 24 Notmaßnahmen — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fasst Beschlüsse zur Annahme von Maßnahmen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Naturereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schwer oder unumkehrbar geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird, um sicherzustellen, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft werden.
(2) Nach diesem Artikel angenommene Maßnahmen werden nur dann als notwendig erachtet, wenn nach Konsultationen mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten oder rechtlichen Rahmen oder den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht rechtzeitig durch die Anwendung der anderen Artikel dieses Übereinkommens oder von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ bewältigt werden können.
(3) Die in Notfällen angenommenen Maßnahmen stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und berücksichtigen den Vorsorgeansatz. Diese Maßnahmen können von den Vertragsparteien vorgeschlagen oder vom wissenschaftlich-technischen Organ empfohlen und zwischen den Tagungen angenommen werden. Die Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen auf der nächsten, auf ihre Annahme folgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(4) Die Maßnahmen enden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder werden von der Konferenz der Vertragsparteien früher beendet, wenn sie durch im Einklang mit diesem Teil eingerichtete gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und damit zusammenhängende Maßnahmen oder durch Maßnahmen, die von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ angenommen wurden, oder durch einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, wenn die Umstände, die die Maßnahme erforderlich machten, nicht mehr vorliegen, ersetzt werden.
(5) Verfahren und Leitlinien für die Festlegung von Notmaßnahmen einschließlich Konsultationsverfahren werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur frühestmöglichen Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet. Diese Verfahren sind inklusiv und transparent.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden