Art. 23 Beschlussfassung — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Im Allgemeinen werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil durch Konsens angenommen.
(2) Wird kein Konsens erreicht, so werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.
(3) Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien bindend.
(4) Während der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 120 Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat Einspruch gegen einen nach diesem Teil angenommenen Beschluss erheben, und dieser Beschluss ist für die betreffende Vertragspartei nicht bindend. Ein Einspruch gegen einen Beschluss kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurückgenommen werden, woraufhin der Beschluss für die betreffende Vertragspartei 90 Tage nach dem Tag der Notifikation der Rücknahme des Einspruchs bindend wird.
(5) Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, legt dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Einspruchs eine schriftliche Erläuterung der Gründe für ihren Einspruch vor, der auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht:
a) Der Beschluss ist mit diesem Übereinkommen oder den Rechten und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unvereinbar;
b) der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung der Einspruch erhebenden Vertragspartei dar;
c) die Vertragspartei kann dem Beschluss zum Zeitpunkt des Einspruchs in der Praxis nicht nachkommen, nachdem sie alle zumutbaren Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.
(6) Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, ergreift, soweit durchführbar, alternative Maßnahmen oder Ansätze, die in ihrer Wirkung dem Beschluss, gegen den sie Einspruch erhoben hat, gleichwertig sind, und ergreift keine Maßnahmen oder unternimmt keine Handlungen, die die Wirksamkeit des Beschlusses, gegen den sie Einspruch erhoben hat, beeinträchtigen würden, es sei denn, diese Maßnahmen oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unerlässlich.
(7) Über ihre Durchführung des Absatzes 6 erstattet die Einspruch erhebende Vertragspartei der Konferenz der Vertragsparteien auf der nächsten, ihrer Notifikation nach Absatz 4 folgenden ordentlichen Tagung und danach in regelmäßigen Abständen Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26.
(8) Ein nach Absatz 4 erhobener Einspruch gegen einen Beschluss kann nur erneuert werden, wenn die Einspruch erhebende Vertragspartei ihn weiterhin für erforderlich hält, und zwar durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat alle drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses. In dieser schriftlichen Notifikation erläutert sie die Gründe für ihren ursprünglichen Einspruch.
(9) Geht keine Notifikation über eine Erneuerung nach Absatz 8 ein, so gilt der Einspruch als automatisch zurückgenommen, und der Beschluss wird daraufhin für die betreffende Vertragspartei 120 Tage nach der automatischen Rücknahme des Einspruchs bindend. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspartei 60 Tage vor dem Tag, an dem der Einspruch automatisch zurückgenommen wird.
(10) Die nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und die Einwände gegen diese Beschlüsse werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden