Art. 22 Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Auf der Grundlage des endgültigen Vorschlags und des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, wobei die während des Konsultationsprozesses nach diesem Teil eingegangenen wissenschaftlichen und sonstigen Beiträge berücksichtigt werden, sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs
a) fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Maßnahmen;
b) kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zu Maßnahmen fassen, die mit den von den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen angenommenen Maßnahmen vereinbar sind, und zwar in Zusammenarbeit und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen;
c) kann die Konferenz der Vertragsparteien in Fällen, in denen vorgeschlagene Maßnahmen in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregionaler oder sektoraler Organe fallen, Empfehlungen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die Annahme einschlägiger Maßnahmen durch diese Instrumente, Rahmen und Organe im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat zu fördern.
(2) Bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel achtet die Konferenz der Vertragsparteien die Zuständigkeiten der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe und untergräbt sie nicht.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft Vorkehrungen für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in Bezug auf gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete sowie die Koordinierung in Bezug auf damit zusammenhängende Maßnahmen, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen angenommen werden, zu verbessern.
(4) Sofern dies für die Erreichung der Ziele und die Durchführung dieses Teiles erforderlich ist, kann die Konferenz der Vertragsparteien zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erwägen und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls beschließen, einen Mechanismus für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu entwickeln, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen oder von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen angenommen wurden.
(5) Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Einklang mit diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen dürfen die Wirksamkeit von Maßnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse angenommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. In Fällen, in denen nach diesem Teil vorgeschlagene Maßnahmen die Gewässer über dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund von Unterwassergebieten, über die ein Küstenstaat im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausübt, berühren würden oder bei denen dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, tragen diese Maßnahmen den souveränen Rechten der betreffenden Küstenstaaten gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck werden Konsultationen im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
(6) In Fällen, in denen ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets später entweder ganz oder teilweise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaats übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil unverzüglich außer Kraft. Der Teil, der in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verbleibt, bleibt so lange in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung das gebietsbezogene Managementinstrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets überprüft und gegebenenfalls dessen Änderung oder Aufhebung beschließt.
(7) Bei der Schaffung oder bei der Änderung der Zuständigkeit eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens oder eines zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs bleiben von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommene gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete oder damit zusammenhängende Maßnahmen, die später entweder ganz oder teilweise in die Zuständigkeit eines solchen Instruments, Rahmens oder Organs übergehen, in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien die gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und die damit zusammenhängenden Maßnahmen überprüft und in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ je nach Fall die Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung beschließt.
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