Art. 21 Konsultationen zu den Vorschlägen und Beurteilung der Vorschläge — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften offen.
(2) Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:
a) Die Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
i) ihre Auffassungen zur Substanz und zum geographischen Geltungsbereich des Vorschlags;
ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen oder Tätigkeiten in angrenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
iv) ihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
v) sonstige zweckdienliche Informationen.
b) Die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
i) ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;
iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Maßnahmen, die von dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;
iv) ihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Maßnahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;
v) ihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;
vi) sonstige zweckdienliche Informationen.
c) Indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige maßgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:
i) ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;
ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;
iii) einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;
iv) sonstige zweckdienliche Informationen.
(3) Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht.
(4) In Fällen, in denen die vorgeschlagene Maßnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,
a) führt der Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, einschließlich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;
b) prüft der Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Maßnahme, gibt schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeitet gegebenenfalls die vorgeschlagene Maßnahme entsprechend.
(5) Der Verfasser des Vorschlags prüft die während des Konsultationszeitraums eingegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlich-technischen Organs und überarbeitet den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder geht auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.
(6) Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.
(7) Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorgelegt, das den Vorschlag beurteilt und Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien richtet.
(8) Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses einschließlich seiner Dauer werden vom wissenschaftlich-technischen Organ bei Bedarf auf seiner ersten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden