Art. 18 Anwendungsbereich — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.
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