Art. 17 Ziele — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,
a) schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten;
b) die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen bei der Nutzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu stärken;
c) die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auch im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Produktivität und Gesundheit zu schützen, zu bewahren, wiederherzustellen und zu erhalten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren einschließlich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmutzung zusammenhängen, zu stärken;
d) die Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele einschließlich des Schutzes kultureller Werte zu unterstützen;
e) die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geographisch benachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Verwaltung und Durchsetzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete zu unterstützen.
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