Art. 15 Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Rückverweise
(1) Hiermit wird ein Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingesetzt. Er dient unter anderem dazu, Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile im Einklang mit Artikel 14 festzulegen, für Transparenz zu sorgen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen wie nicht finanziellen Vorteile zu gewährleisten.
(2) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen, um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses zu gewährleisten. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geographischen Verteilung sowie mit der Maßgabe, dass Entwicklungsstaaten, einschließlich die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Binnenentwicklungsländer, im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.
(3) Der Ausschuss kann Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil an die Konferenz der Vertragsparteien richten, unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten:
a) Richtlinien oder einen Verhaltenskodex für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Einklang mit diesem Teil;
b) Maßnahmen zur Durchführung der im Einklang mit diesem Teil gefassten Beschlüsse;
c) Sätze oder Mechanismen für die Aufteilung der finanziellen Vorteile im Einklang mit Artikel 14;
d) Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den Vermittlungsmechanismus betreffen;
e) Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus betreffen;
(4) Jede Vertragspartei stellt dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über den Vermittlungsmechanismus die nach diesem Übereinkommen geforderten Informationen zur Verfügung, die unter anderem Folgendes umfassen:
a) den Zugang und die Aufteilung der Vorteile betreffende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen;
b) Kontaktdaten und sonstige zweckdienliche Informationen zu nationalen Anlaufstellen;
c) sonstige entsprechend den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien erforderliche Informationen.
(5) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zu den unter sein Mandat fallenden Tätigkeiten, einschließlich der Aufteilung der Vorteile, der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen, bewährter Praktiken, Instrumente und Methoden, Daten-Governance und gewonnener Erkenntnisse, konsultieren und den diesbezüglichen Informationsaustausch mit ihnen erleichtern.
(6) Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann Empfehlungen zu den nach Absatz 5 erlangten Informationen an die Konferenz der Vertragsparteien richten.
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