Art. 14 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile — Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(1) Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden im Einklang mit diesem Teil ausgewogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bei.
(2) Die nicht finanziellen Vorteile werden im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt, unter anderem in folgender Form:
a) Zugang zu Proben und Probensammlungen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;
b) Zugang zu digitalen Sequenzinformationen entsprechend der aktuellen internationalen Praxis;
c) offener Zugang zu auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederverwendbaren wissenschaftlichen Daten (FAIR-Daten) entsprechend der aktuellen internationalen Praxis und einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance;
d) in den Mitteilungen nach Artikel 12 enthaltene Informationen unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung in öffentlich durchsuchbarer und zugänglicher Form;
e) Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit den in Teil V vorgesehenen einschlägigen Modalitäten;
f) Kapazitätsaufbau, auch durch die Finanzierung von Forschungsprogrammen, und Partnerschaftsmöglichkeiten, insbesondere solche mit unmittelbarer Relevanz und wesentlichem Bezug, für Wissenschaftler und Forscher, die an Forschungsvorhaben beteiligt sind, sowie gezielte Initiativen, insbesondere für Entwicklungsstaaten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;
h) andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen festgelegt werden.
(3) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, die Gegenstand einer Nutzung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen sind, spätestens drei Jahre nach Beginn einer solchen Nutzung, oder sobald sie verfügbar werden, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden.
(4) Der Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die in den der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unterstehenden Repositorien und Datenbanken hinterlegt sind, kann an folgende angemessene Bedingungen geknüpft sein:
a) die Notwendigkeit, die physische Unversehrtheit der maringenetischen Ressourcen zu bewahren;
b) die angemessenen Kosten, die mit der Unterhaltung der Genbank, des Biorepositoriums oder der Datenbank, in der beziehungsweise dem die Probe, die Daten oder die Informationen aufbewahrt werden, verbunden sind;
c) die angemessenen Kosten, die mit der Gewährung des Zugangs zu den maringenetischen Ressourcen, Daten oder Informationen verbunden sind;
d) andere angemessene Bedingungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens;
zudem können Forschern und Forschungseinrichtungen aus Entwicklungsstaaten Möglichkeiten für einen solchen Zugang zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, gewährt werden.
(5) Die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschließlich der Vermarktung ergeben, werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus ausgewogen und gerecht zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse aufgeteilt.
(6) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, jährliche Beiträge zu dem in Artikel 52 genannten Sonderfonds. Der Beitragssatz einer Vertragspartei beträgt 50 Prozent des Pflichtbeitrags dieser Vertragspartei zu dem von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe e angenommenen Haushalt. Diese Zahlung erfolgt so lange, bis die Konferenz der Vertragsparteien einen Beschluss nach Absatz 7 fasst.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so wird ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Die Zahlungen werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Sonderfonds geleistet. Die Modalitäten können Folgendes umfassen:
a) Meilensteinzahlungen;
b) Zahlungen oder Beiträge im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, einschließlich der Zahlung eines prozentualen Anteils der Verkaufseinnahmen;
c) eine gestaffelte, in regelmäßigen Abständen zu entrichtende Gebühr, die auf der Grundlage eines breit gefächerten Katalogs von Indikatoren zur Messung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten einer Vertragspartei berechnet wird;
d) andere Modalitäten, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen beschlossen werden.
(8) Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten durch die Konferenz der Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, wonach diese Modalitäten für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erforderliche Durchführung zu lassen. Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, leistet weiterhin die in Absatz 6 genannte Zahlung, bis die neuen Modalitäten wirksam werden.
(9) Wenn sie die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Absatz 7 beschließt, berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, wobei sie anerkennt, dass diese Modalitäten andere Instrumente für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wechselseitig unterstützen und an diese anpassbar sein sollen.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und beurteilt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle zwei Jahre die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Überprüfung umfasst die in Absatz 6 genannten jährlichen Beiträge.
(11) Die Vertragsparteien ergreifen die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus Tätigkeiten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt werden.
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